Widerrufsklausel bei Schenkungen

Bei unentgeltlichen Übertragungen zu Lebzeiten, insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge werden typischerweise Widerrufsklauseln in die Verträge aufgenommen. Es gibt nämlich vielfältige Konstellationen in denen eine Rückabwicklung der Schenkung sinnvoll oder gewollt sein kann.

Großer Vorteil dabei ist, dass nach § 29 ErbStG im Fall einer Rückabwicklung rückwirkend auch die Schenkungssteuer wieder entfällt. Dies bedingt aber ein gesetzlich oder vertraglich normiertes Rückforderungsrecht. Andernfalls kann es zu einer Rückschenkung kommen, die ihrerseits wieder eine erneute Schenkungssteuer auslösen würde.

Eine automatische Rückfallklausel sollte grundsätzlich vermieden werden, weil es eventuell dennoch opportun oder gewünscht sein kann es trotz Eintritt eines möglichen Rückfallgrundes bei der Übertragung zu belassen. Die Klausel sollte daher immer optional ausgestaltet sein, d.h. dem Schenker lediglich ein (erst auszuübendes) Rückforderungsrecht einräumen.

Ein freies Widerrufsrecht ist kritisch, weil es dann gegebenenfalls am Entreicherungswillen des Schenkers fehlen kann. Das Rückforderungsrecht sollte daher auf wenige relevante Gründe beschränkt werden.

Ein wichtiger Rückforderungsgrund ist z.B. das Vorversterben des Beschenkten um ggf. den Erbgang an Schwiegerkinder auszuschließen, was aber beispielsweise für den Fall, dass zu diesen ein gutes Verhältnis besteht und es auch schon Enkelkinder gibt, oft gar nicht gewollt ist.

Weitere wichtige Rückforderungsgründe sind auch Scheidung oder Trennung des oder der Beschenkten um das Vermögen einem  drohenden Zugewinnausgleich zu entziehen; außerdem die Insolvenz oder Vermögensverfall des oder der Beschenkten zur Rettung des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern.

Von steigender Bedeutung sind auch Unwägbarkeiten vor allem im Zusammenhang mit häufigen Fragen der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Steuerrechts. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts festgestellt hat, darf eine entsprechende Rückforderungsklausel nicht fehlen um einer nachteiligen Gesetzesänderung entgegenwirken zu können.

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