Nachlassverzeichnis

Sie werden vom Nachlassgericht mit einem Vordruck aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Geben Sie alle Vermögenswerte des/der Verstorbenen und Nachlassgegenstände vollständig an. Bedenken Sie aber, dass vielen Gegenständen, auch wenn Sie einen ideellen Wert für Sie haben mögen, kaum ein Marktwert beizumessen ist. Dies gilt vor allem für Hausrat. Stellen Sie sich folgende Frage: Würde ein Fremder Dritter überhaupt etwas dafür zahlen, oder wäre eine Entrümpelung gar kostenpflichtig? Schätzen Sie auch bei Immobilien vorsichtig. Der Wert des Nachlasses ist nämlich auch von Ausschlag für die Gerichtsgebühren (Nachlasseröffnung und evtl. Erbschein). Befindet sich ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung im Nachlass, wenden Sie sich unbedingt an einen qualifizierten Berater – wir helfen Ihnen gerne.

Wichtig zu wissen ist, dass die geschätzten Werte im Nachlassverzeichnis keine Bindungswirkung für die Erbschaftsteuer haben. Allerdings kann eine Ausstrahlungswirkung nicht gänzlich verleugnet werden, weil dem Finanzamt in der Regel das Nachlassverzeichnis vorliegt.

Überlegen Sie genau, ob Sie ein Kreuzchen bei „Antrag auf Erteilung eines Erbscheins“ setzen (siehe Erbschein).