Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht

der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 €;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 €;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 ;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 €;
  5.  der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 €;
  6.  der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 €.

An die Stelle der obigen Freibeträge tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ein Freibetrag von 2.000 €.

Neben dem Freibetrag von 500.000 € wird dem überlebenden Ehegatten (Lebenspartner) ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € gewährt.

Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Besonderer Versorgungsfreibetrag

Neben dem Freibetrag für Ehegatten wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

  1.   bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 €;
  2.   bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000 €;
  3.   bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500 €; 
  4.   bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700 €;
  5.   bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27.  in Höhe von 10.300 €.